Kündigung im Werkvertrag: was mit einer halbfertigen Plattform und der Vergütung geschieht
Ein Plattformauftrag lässt sich vor der Fertigstellung beenden, aber nicht folgenlos. Was der Besteller zahlt und was vor dem Ausstieg gesichert werden muss.
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Die Kündigung eines Werkvertrags beendet den Auftrag, bevor das Werk fertig ist, und nach § 648 BGB darf der Besteller sie jederzeit ohne Begründung erklären. Günstig ist dieser Schritt trotzdem nicht: Die vereinbarte Vergütung bleibt geschuldet, abzüglich dessen, was der Unternehmer durch den Abbruch spart oder anderweitig verdient.
Freie Kündigung nach § 648 BGB
Das Gesetz geht davon aus, dass ein Besteller nicht gezwungen werden soll, ein Werk zu Ende bauen zu lassen, das er nicht mehr will. Vielleicht hat sich der Betrieb entschieden, doch bei den Portalen zu bleiben, oder er wird verkauft. Den Ausstieg bezahlt er aber: Der Unternehmer behält den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung und muss sich nur anrechnen lassen, was er an Aufwand erspart oder durch andere Aufträge erwirbt.
Für den noch nicht erbrachten Teil stellt das Gesetz eine Vermutung zugunsten des Unternehmers auf, die einen pauschalen Anteil ansetzt; wer mehr verlangt oder weniger zahlen will, muss rechnen und belegen. Praktisch bedeutet das: Je früher ein Plattformauftrag beendet wird, desto größer ist der Teil, über dessen Anrechnung gestritten werden kann. Wer vorher mit dem Auftragnehmer spricht, kann oft eine einvernehmliche Aufhebung vereinbaren, in der Abrechnung und Übergabe gleich mitgeregelt sind; das erspart die Auseinandersetzung über ersparte Aufwendungen.
Aus wichtigem Grund: § 648a BGB
Beide Seiten dürfen den Vertrag ohne Frist beenden, wenn ihnen das Festhalten unter Abwägung aller Umstände nicht zumutbar ist. Das kann ein Auftragnehmer sein, der wiederholt Etappen nicht liefert, oder ein Auftraggeber, der Zugänge über lange Zeit nicht bereitstellt und Rechnungen nicht bezahlt. In der Regel geht eine Abmahnung oder Frist voraus.
Die Beendigung lässt sich auf einen abgrenzbaren Teil beschränken, etwa auf die App, während die Weboberfläche weitergebaut wird. Bezahlt wird dann nur, was bis dahin erbracht ist; Schadensersatz bleibt daneben möglich. Jede Seite kann verlangen, dass der erreichte Leistungsstand gemeinsam festgestellt wird.
Wenn der Auftraggeber nicht mitwirkt
Bei Plattformen hängt viel an Handlungen des Betriebs: Er muss beim Portal die Freigabe der Schnittstelle beantragen, sein Konto beim Zahlungsanbieter verifizieren, Zugänge zum Kalendersystem erteilen und Inhalte liefern. Unterbleibt das, kann der Unternehmer eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 BGB). Setzt er eine Frist mit der Erklärung, den Vertrag andernfalls aufzuheben, gilt der Vertrag nach ergebnislosem Ablauf als aufgehoben (§ 643 BGB).
Deshalb gehört in die Leistungsbeschreibung nicht nur, was der Auftragnehmer baut, sondern auch, was der Betrieb bis wann beisteuert.
Kündigung einer Plattform: was vorher gesichert werden muss
Eine halbfertige Plattform ist nur so viel wert, wie sich von ihr weiterverwenden lässt. Vor dem Ausstieg sollten beide Seiten klären:
- Leistungsstand: welche Bausteine fertig, welche begonnen, welche offen sind — mit Blick in das Repository und die Testumgebung;
- Daten: wo bereits eingegangene Buchungen und Kundendaten liegen und wie sie exportiert werden;
- Konten: auf wessen Namen Domain, App-Store-Konto, Zahlungskonto und Portalzugänge laufen;
- Rechte: dass die Nutzungsrechte am bis dahin erstellten Code mit vollständiger Bezahlung des erbrachten Teils übergehen;
- Laufender Betrieb: wer den Kanal betreut, falls er schon live ist und Kunden darüber buchen.
Besonders heikel ist ein Ausstieg, wenn über den Kanal bereits bezahlte Reservierungen eingegangen sind: Kunden erwarten ihre Leistung, und niemand behebt mehr Fehler. Deshalb lohnt eine Vertragsklausel, wie lange der Auftragnehmer nach dem Ende gegen Vergütung weiter betreut und ab welchem Tag der Betrieb die Strecke abschaltet oder selbst übernimmt.
Kündigung oder Rücktritt: zwei verschiedene Wege
Der Rücktritt setzt an einem mangelhaften Werk an: Er ist eines der Rechte aus § 634 BGB und in der Regel erst möglich, wenn eine Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. Er wirkt zurück, die Leistungen werden ausgetauscht. Die Beendigung nach § 648 oder § 648a BGB wirkt dagegen für die Zukunft; was bis dahin erbracht ist, bleibt Grundlage der Abrechnung. Wer wegen Fehlern aussteigen will, sollte also zuerst prüfen, ob die Voraussetzungen der Mängelhaftung vorliegen.
Wie wir einen Abbruch geordnet übergeben
Endet ein Auftrag vorzeitig, halten wir den erreichten Stand gemeinsam mit dem Betrieb fest, übergeben Dokumentation, Datenexporte und Zugänge und rechnen den erbrachten Teil nachvollziehbar ab. Weil Konten von Anfang an auf den Betrieb laufen, bleibt kein Kanal an uns hängen. Wie wir Plattformen und Anbindungen aufbauen, beschreibt die Seite Softwareentwicklung.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
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