Dienstvertrag: bezahlte Tätigkeit rund um den eigenen Vertriebskanal

Beim Dienstvertrag wird eine sorgfältige Tätigkeit bezahlt, kein Ergebnis. Welche Arbeiten vor und neben dem Bau einer Buchungs- oder Bestellplattform dazu gehören.

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Ein Dienstvertrag verpflichtet dazu, eine vereinbarte Tätigkeit zu leisten; einen bestimmten Erfolg schuldet der Dienstleistende nicht. Bezahlt wird die Arbeit selbst, meist nach Zeitaufwand. Beim Aufbau eines eigenen Buchungs- oder Bestellkanals passt diese Form dort, wo erst geklärt werden muss, was überhaupt gebaut wird und ob sich der Weg weg von den Portalen rechnet.

Dienstvertrag nach § 611 BGB: geschuldet ist das Bemühen

§ 611 BGB ist kurz gefasst: Die eine Seite erbringt die versprochenen Dienste, die andere gewährt dafür das vereinbarte Entgelt. Maßstab ist die Sorgfalt, mit der gearbeitet wird, nicht das, was am Ende herauskommt. Daraus folgen mehrere Eigenheiten:

  • Es gibt keine Billigung eines Ergebnisses; die Vergütung wird nach den vereinbarten Zeitabschnitten fällig (§ 614 BGB).
  • Mängelrechte wie Nacherfüllung oder Minderung kennt diese Vertragsform nicht. Wer schlecht arbeitet, haftet nur über den allgemeinen Schadensersatz (§ 280 BGB), wenn er eine Pflicht schuldhaft verletzt hat.
  • Dienste höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen, können unter den Voraussetzungen des § 627 BGB jederzeit beendet werden.

Werkvertrag und Dienstvertrag: der Unterschied an vier Stellen

Wie ein Vertrag heißt, ist für seine rechtliche Einordnung zweitrangig. Maßgeblich ist, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben und wie sie es leben. Vier Fragen trennen die beiden Formen zuverlässig:

  1. Was wird geschuldet? Ein fertiges, prüfbares Ergebnis oder eine fachkundige Tätigkeit.
  2. Wer trägt das Risiko des Scheiterns? Beim Werkvertrag der Unternehmer, der ohne Erfolg keine volle Vergütung verlangen kann; im anderen Fall der Auftraggeber, der die geleistete Zeit auch dann bezahlt, wenn die Idee nicht aufgeht.
  3. Wie wird geprüft? Beim Werk über eine förmliche Billigung mit Rechtsfolgen; bei Diensten über Berichte und die vereinbarten Unterlagen.
  4. Was passiert bei Fehlern? Beim Werk gibt es gesetzliche Mängelrechte, bei Diensten nur Schadensersatz bei Verschulden.

Welche Arbeiten am eigenen Kanal Dienste sind

Vor dem Bau einer Plattform liegt oft eine Phase, deren Ergebnis niemand vorhersagen kann. Typische Beispiele:

  • eine Bestandsaufnahme, über welche Portale heute gebucht wird, welche Provisionen anfallen und welche Kundendaten dem Betrieb dabei fehlen;
  • ein Konzept der Buchungsregeln: Kontingente, Vorlaufzeiten, Stornobedingungen, saisonale Preise;
  • die Prüfung, ob Kalender, Kassensystem oder Warenwirtschaft eine nutzbare Schnittstelle haben;
  • die Begleitung bei der Auswahl eines Zahlungsanbieters.

Geliefert werden hier Unterlagen, die im Angebot benannt sind — eine Bewertung, ein Konzept, eine Empfehlung. Sie werden gelesen und besprochen, aber nicht wie ein Werk abgenommen.

In den Dienstvertrag für eine solche Klärungsphase gehört außerdem, was ausdrücklich nicht geschuldet ist: kein lauffähiger Prototyp, keine Zusage, dass ein Portal seine Schnittstelle freigibt, kein Versprechen über eingesparte Provisionen. Benannt wird stattdessen, welche Fragen zum Ende beantwortet vorliegen und in welcher Form der Betrieb die Antworten erhält.

Konzept und Umsetzung sauber trennen

Bewährt hat sich eine Abfolge in zwei Verträgen: zuerst die Klärung als Tätigkeit, danach der Bau der Plattform als Werk, dessen Beschreibung auf den Ergebnissen der ersten Phase aufsetzt. So wird nicht auf Vermutungen hin ein Festpreis kalkuliert, und die Umsetzung hat einen Maßstab.

Heikel wird es, wenn aus einer Beratung eine Daueraufgabe wird: dieselbe Person arbeitet Monat für Monat nach Tagessatz, erhält ihre Aufgaben direkt von Mitarbeitern des Auftraggebers und ist in dessen Abläufe eingebunden. Eine solche Konstruktion kann rechtlich anders eingeordnet werden, als sie überschrieben ist; die Kriterien erklärt der Artikel Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung. Laufende Weiterentwicklung wird deshalb besser als Folge einzelner Pakete mit eigenem Umfang vergeben.

Fehlgriffe bei der Wahl der Vertragsform

  • Die ganze Plattform nach Aufwand. Der Betrieb zahlt jede Stunde, auch die, die in Umwege fließt, und hat am Ende kein Recht auf ein bestimmtes Ergebnis.
  • Ein fester Preis für eine offene Analyse. Wer nicht weiß, ob das alte Kassensystem Daten herausgibt, kann den Aufwand nicht seriös beziffern; der Preis enthält dann entweder einen großen Aufschlag oder wird zum Streitpunkt.
  • Kein Ergebnis der Beratung benannt. Ohne vereinbarte Unterlagen endet die Phase mit Gesprächen, auf die sich die Umsetzung nicht stützen kann.

So verwenden wir die beiden Formen

Wir vereinbaren eine Tätigkeit dort, wo Beratung, Architekturkonzept oder Begleitung gefragt sind, und benennen im Angebot, welche Unterlagen am Ende vorliegen. Den Bau der Plattform, der App und der Anbindungen übernehmen wir als Werk mit Prüfkriterien, die vor dem Start feststehen. Die Anforderungen des Betriebs laufen in beiden Fällen über unsere Projektleitung. Den Bau selbst beschreibt die Seite Softwareentwicklung.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

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